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Voraussetzungen für die Mitgliedschaft Drucken

Mitgliedschaft (Auszug aus der Innungssatzung)


Mitgliedschaft 

§ 5 (§§ 58, 59 HwO)

 

(1)   Zum Eintritt in die Innung ist berechtigt, wer

  1. in die Handwerksrolle, das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe mit dem Handwerk/Gewerbe eingetragen ist, für das die Innung gebildet ist und
  2. in dem Bezirk der Innung seine gewerbliche Niederlassung hat.

 

(2)   Mitglied kann auch werden, wer ein handwerksähnliches Gewerbe, für das keine Ausbildungsordnung erlassen worden ist, ausübt, das dem Fachgebiet der Innung fachlich oder wirtschaftlich nahesteht.

 

(3)   Mitglied ist die als Inhaber in der Handwerksrolle, dem Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke oder dem Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe eingetragene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft.

 

(4)   Dem Inhaber eines Betriebes eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, der den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften entspricht, darf der Eintritt in die Innung nicht versagt werden, es sei denn, dass Gründe vorhanden sind, die einen Ausschluss aus der Innung rechtfertigen würden (§ 10).

(5)   Von der Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bedingungen kann zugunsten Einzelner nicht abgesehen werden.

 

(6)   Die Handwerksinnung kann nicht in die Handwerksrolle eingetragene natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften oder auch Institute, Vereine und andere Organisationen als Gastmitglieder aufnehmen, wenn sie dem Handwerk, für das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahestehen. Auf Gastmitglieder sind die §§ 6 Abs. 1, 2 und 4; 7 - 11; 12 Abs. 2 und 13 der Satzung entsprechend anzuwenden.


 

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