Recht 27/2024 | Rechtsrahmen bei Beschäftigung von Schülern und Studenten |
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Viele Schüler:innen und Studiernde nutzen die Möglichkeit, während der (Semester-)Ferien eine Beschäftigung auszuüben. Je nachdem, ob dies zu Erwerbszwecken erfolgt oder zur Aneignung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten sind unterschiedliche arbeitsrechtliche Regelungen zu beachten.
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Man unterscheidet dabei zwischen:
- Studentenbeschäftigung
- Eine zu Erwerbszwecken ausgeübte Tätigkeit
- Werkstudiernde
- Regelmäßige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags
- Im Vordergrund steht die entgeltliche Arbeitsleistung
- Praktikant:innen
- Aneignung praktischer Kenntnisse für eine begrenzte Dauer, im Vordergrund steht der Ausbildungszweck
- Berufspraktikant:innen
- Hierbei handelt es sich um eine Schulveranstaltung
- Duale Studiengänge
- Besonderheit: Teilnehmer dualer Studiengänge sind mit Beschäftigen gleichgestellt und daher sozialversicherungspflichtig
- Ferienarbeit von Schüler:innen
- Hier kommt ein Arbeitsverhältnis zustande und es gelten vor allem hinsichtlich des Alters Einschränkungen.
- Die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren ist verboten.
- Kinder über 13 Jahre dürfen ausschließlich nur leichte Tätigkeiten und auch nicht mehr als zwei Stunden täglich ausüben.
- Jugendliche ab 15 Jahren dürfen höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr beschäftigt werden.
- Bitte beachten Sie, dass das Jugendschutzgesetz die Beschäftigung mit gefährlichen, gesundheitsgefährdenden Arbeiten verbietet.
Arbeitsverträge mit Minderjährigen dürfen nur mit der Einwilligung der Erziehungsberechtigten zustande kommen. Hierbei ist auch darauf zu achten, dass die Verträge zeitlich befristet geschlossen werden.
Vergütung
Sofern der Arbeitgeber keiner Gewerkschaft angehört, kann das Entgelt grundsätzlich frei vereinbart werden. Allerdings gilt auch für Aushilfskräfte der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von derzeit 12,41 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Für unter 18-jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz nicht.
Sozialversicherung
Jede Art von Beschäftigung gegen Zahlung unterliegt der Versicherungs- und Beitragspflicht. Unabhängig von der Entgelthöhe und Arbeitszeit sind Beschäftigte davon ausgenommen, wenn sie ihre Tätigkeit innerhalb eines Jahres längstens drei Monate oder maximal 70 Tage ausüben, daher sind Schüler in der Regel versicherungsfrei.
Weitere detaillierte Informationen erhalten Sie in der Broschüre des vbw, die wir Ihnen gerne zum Download auf unserer Webseite zur Verfügung stellen.
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