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Lockdown in Niederbayern: Was gilt für Abschlussprüfungen Drucken

Nach der derzeit geltenden 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt, dass die Abschlussprüfungen unter der Einhaltung der geltenden Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können.

Das bedeutet, dass die Abnahme von Prüfungen zulässig ist, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht möglich ist, werden gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen. Es herrscht Maskenpflicht.

Bei Fragen zu den Abschlussprüfungen stehen Frau Schref (08731 37 37 19) und Herr Mayer (08731 37 37 16) gerne zur Verfügung.

 


 

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